Zollvorschriften – Zollvorschriften für Personen, die das Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan verlassen.
ACHTUNG FÜR PASSAGIERE!
Sehr geehrte Gäste und Bürger der Republik Usbekistan! Bei der Einreise / Ausreise aus der Republik Usbekistan, um eine Verletzung der Zollgesetze zu vermeiden, müssen Sie, wenn Sie die Zollkontrolle und Zollabfertigung passieren, Folgendes wissen:

Beim Überschreiten der Zollgrenze der Republik Usbekistan wird die Zollerklärung des Formulars T-6 von einer Person ausgefüllt, die das 16. Lebensjahr erreicht hat, indem sie eine Bargeldwährung, Inventar und andere persönliche Gegenstände deklariert.
Informationen über Personen unter 16 Jahren sowie Informationen über die Waren und Gegenstände, die ihnen gehören, sind in den Erklärungen ihrer Eltern, anderer Verwandter oder ihrer Begleitpersonen angegeben, wobei der Verwandtschaftsgrad, Familienname, Name und Geburtsjahr in der oberen linken Ecke der Erklärung angegeben sind.
Im Falle eines Verlustes wird die Zollerklärung nicht erneuert, und ihr Besitzer verliert das Recht auf ungehinderte Beförderung der darin angegebenen Waren und Gegenstände.

Die Einfuhr von Devisen in die Republik Usbekistan ist für Gebietsansässige und Nichtansässige in unbegrenzter Menge erlaubt, mit der obligatorischen Erklärung des Formulars T-6 in der Zollerklärung.
Auf Wunsch eines Gebietsansässigen oder Gebietsfremden werden die ausländische Währung und die Landeswährung auf dem Empfang des TS-21 ohne Gebühr erhoben. Die erste Kopie des Belegs TS-21 (mit dem Stempel der Zollbehörde) wird dem Eigentümer ausgestellt.
Bargeld in Fremdwährung in Höhe von mehr als 5.000 US-Dollar wird an die Republik mit der Ausstellung eines Zollformulars TC-28 weitergeleitet.
Die Ausfuhr von Bargeld ausländischer Währung außerhalb der Republik Usbekistan ist zulässig.
a) Einwohner in Höhe von 2000 (zweitausend) US-Dollar ohne Genehmigung;
b) an Gebietsansässige, die den Gegenwert von 2000 (zweitausend) US-Dollar überschreiten – mit Genehmigung der Zentralbank der Republik Usbekistan oder autorisierter Banken;
c) für Einwohner, die den Betrag von 5.000 (fünftausend) US-Dollar überschreiten – mit Genehmigung der Zentralbank der Republik Usbekistan;
d) an Nichtansässige – innerhalb des Betrags, der zuvor gemäß der Zollanmeldung in die Republik eingeführt wurde. Die Gründe für den Export von Bargeld in Fremdwährung, die über die in der Zollerklärung des Formulars T-6 (bei der Einfuhr abgeschlossene Zollanmeldung) oder das von der Zollbehörde bei der Einfuhr ausgestellte Zertifikat TC-28 hinausgehen, sind eine Bankerlaubnis;
e) die Entfernung von Reiseschecks ist unter Angabe ihrer Nummer in der Zollanmeldung T-6 gestattet.
Die Übertragung einer Bankbewilligung für den Export von Bargeld in Fremdwährung an andere Personen ist nicht gestattet.
Die bei der Zollkontrolle entdeckte gefälschte Fremdwährung unterliegt keinem Ausweis. Die Fälschungswährung verzögert sich mit der Bearbeitung von Verfahrensunterlagen nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren.
Import und Export von Bargeld
Die Ein- und Ausfuhr der nationalen Währung der Republik Usbekistan (UZS) ist für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und für Gebietsfremde bis zu dem 50-fachen des in der Republik Usbekistan festgesetzten Mindestlohns zulässig.
Die Ausfuhr der Landeswährung der Republik Usbekistan, die den 50-fachen Mindestlohn überschreitet, ist mit Genehmigung der Zentralbank der Republik Usbekistan erlaubt.
Die nationale Währung der Republik Usbekistan, die von Einzelpersonen über die Zollgrenze der Republik Usbekistan befördert wird, in folgender Höhe:
– bis zu 5 Mindestlöhne werden ohne die obligatorische Eingabe des T-6-Formulars in der Zollanmeldung vergeben;
– Mehr als das Fünffache des Mindestlohns wird mit der obligatorischen Einführung des Formulars T-6 in der Zollerklärung überschritten.

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER WARENÜBERGÄNGE
LISTE DER ZUR EINFUHR IN DIE REPUBLIK USBEKISTAN VERBOTENEN OBJEKTE
Werke gedruckt, Manuskripte, Klischees, Zeichnungen, Fotos, Filme, Negative, Film-, Video- und Audio-Produktion, Aufnahme, Audio, das Ziel, die staatlichen und gesellschaftlichen System, Verletzung der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und Souveränität des Staates zu untergraben, propagieren Krieg, Terrorismus, Gewalt, nationale Exklusivität und religiöser Hass, Rassismus und seine Vielfalt (Antisemitismus, Faschismus) sowie pornographische Materialien.
Es ist verboten, Ethylalkohol in die Republik Usbekistan sowie die ehemaligen Fahrzeuge “M2”, “M3” und “N2” einzuführen; neue Fahrzeuge dieser Klassen mit Benzin- und Dieselmotoren ausgestattet, dessen Grad der Toxizität entsprechen nicht die ökologische Klasse „Euro-2“, und seit dem 1. Januar 2010 – tun, um die Anforderungen der ökologischen Klasse „Euro-3“ nicht erfüllen, mit Ausnahme von Sonderfahrzeugen , entsprechend den Codes von TN VED 8703 und 8705.